Allgemeine geschäftsbdedingungen

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A. GEGENSTAND DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

In Übereinstimmung mit den Bedingungen und Terminen, die in dem entsprechenden Kaufvertrag und in diesem Dokument bestimmt sind – der Verkaufende ist verpflichtet, die Ware dem Einkaufenden zu verkaufen und der Einkaufende ist verpflichtet, die Ware einzukaufen und dem Verkaufenden die entsprechende Einkaufssumme zu bezahlen. Spezifikation der Ware, Liefertermin, Qualität, Zahlungsbedingungen und Menge sind im Kaufvertrag abgestimmt.

B. KAUFPREIS

1. Kaufpreis der Ware wird nach der Preisliste bestimmt, die in der Zeit des Vertragsabschluss gültig ist. Die Preisliste, die zum Tag des Vertragsabschluss gültig ist, ist unteilbarer Bestandteil des Vertrags (siehe Beilage N. 2). Diese Preisliste ist verbindlich bis zur Zeit, wenn eine neue Preisliste von beiden Vertragsparteien abgestimmt wird. Im Falle, dass der Verkaufende die in der Preisliste abgestimmten Preise ändern will, ist er verpflichtet, 30 Tage vorher den Einkaufenden mit der Zusendung des Vorschlags einer neuen Preisliste zu informieren. Dieser Vorschlag muss das Datum der Preisänderung beinhalten. Wenn der Vorschlag der Preisliste 10 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum nicht abgestimmt wird, ist der Verkaufende berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Im Falle, das der Einkaufende Verspätung mit der Bezahlung jeder beliebigen Faktur hat, die von dem Verkaufenden ausgestellt wurde, ist der Verkaufende berechtigt, die Expedition der Ware dem Einkaufenden einzustellen.

C. LIEFERUNG DER WARE

Die Arten der Lieferung:

1. Der Verkaufende sichert die Lieferung der Ware dem Verkaufenden eingerechnet des Transports.

2. Der Einkaufende sichert sich die Abnahme der Ware eingerechnet des Transports.

Der Ort der Lieferung: der Sitz des Einkaufenden oder ein anderer verabredeter Ort.
Die Warenannahme teilt der Einkaufende dem Verkaufenden durch die Zusendung einer ordentlich unterschriebenen Bestätigung mit.

D. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Der Einkaufende ist verpflichtet, dem Verkaufenden den für die konkrete Ware in der Preisliste bestimmten Kaufpreis zu bezahlen. Die Preisliste ist Bestandteil des Kaufvertags als Beilage N. 2.

2. Der Kaufpreis der gelieferten Ware wird in Übereinstimmung mit der Faktur bezahlt, die von dem Verkaufenden ausgestellt wurde. Der Einkaufende ist verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. Diese Pflicht ist erst dann erfüllt, wenn die komplette Geldsumme, die mit der entsprechenden Faktur spezifiziert ist, auf das Bankkonto des Verkaufenden gutgeschrieben ist.

E. VORBEHALT DES EIGENTUMS

Im Sinne § 445 des Gesetzes N. 513/1991 der Sammlung des Gesetzbuches bekommt der Einkaufende das Eigentumsrecht erst nach der ganzen Bezahlung des Kaufpreises.

F. QUALITÄT UND FEHLER DER WARE

1. Auf die Ware wird die Qualitätsgarantie für 24 Monate geleistet, und zwar von dem Tage der Pflichterfüllung des Verkaufenden, die Ware zu liefern.

2. Der Einkaufende ist verpflichtet, die offenbaren Fehler spätestens bis 30 Tage seit dem Tag anzukündigen, als er die Schau der Ware verwirklichte oder verwirklichen sollte. Sonst bezieht sich auf die Ware keine Garantie.

3. Wenn der Einkaufende beim Vorbringen der Reklamation nicht das Warensschild vorlegt, wird die Reklamation als ungültig gefunden. Die Ansprüche auf Fehler müssen schriftlich, rechtzeitig und mit der Angabe der Fehler mitgeteilt werden.

4. Die Garantie bezieht sich nicht auf die Fehler, die durch nicht geeignete Behandlung und Lagerung entstanden.

G. BEENDUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND DES KAUFVERTRAGS

Die Vertragspartei ist berechtigt, von dem abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, und zwar nur in Fällen, die diese allgemeinen Termine und Bedingungen oder Handelsgesetzbuch N. 513/1991 der Sammlung bestimmen. Mit dem Rücktritt vom Vertrag ist nicht das Recht des Verkaufenden auf den Schadenersatz bedroht.

Der Verkaufende behält sich das Recht vor, von dem Vertrag in solchem Falle zurückzutreten, wenn er feststellt, dass er gegen dem Einkaufenden fällige und nicht bezahlte Forderungen hat, die sich auf die ehemaligen Verbindlichkeitsbeziehungen beziehen. Die Ankündigung über den Rücktritt vom Kaufvertrag schickt der Verkaufende dem Einkaufenden schriftlich mit der eingeschriebenen Post. Die Wirkungen des Rücktritts beginnen in der Zeit der Zusendung dieser Ankündigung. In den Zweifelsfällen gilt, dass sie 3 Tage nach der Absendung der Ankündigung zugesendet wurde.

Jede Vertragspartei hat das Recht, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe des Grundes durch dreimonatige schriftliche und mit der Post geschickte Kündigung zu kündigen. In diesem Falle wird der Kaufvertrag nach drei Monaten von der Zusendung dieser Kündigung von der anderen Vetragspartei beendet. In den Zweifelsfällen gilt, dass sie 3 Tage nach der Absendung der Kündigung zugesendet wurde.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie auch auf ihrem Grund abgeschlossene Einzelverträge, richten sich nach dem tschechischen Recht, und zwar vor allem nach dem Handelsgesetzbuch N. 513/1991 der Sammlung, in dem gültigen Worlaut. Die Vertragsparteien haben sich verabredet, dass sie eventuelle Streitigkeiten oder Mißverständnisse, die aus diesem Vertrag folgen würden, vor allem versöhnlich lösen werden. Im Falle, dass sie kein Übereinkommen finden, wird die Streitigkeit verbindlich mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren von einem Schiedsrichter gelöst. Das Verfahren findet beim Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik statt. Das Verfahren richtet sich nach der Ordnung und Regeln des Schiedsgerichtes. Der Abhaltungsort des schiedsgerichtlichen Verfahren ist Zlín.

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